Allgemeine Geschäftsbedingungen
SVO | enjoy E
§ 1 Gegenstand / Änderungsvorbehalt
Die SVO | enjoy E betreibt ein Sharing-System für Elektrofahrzeuge und vermietet diese Ressourcen an registrierte Nutzer:innen (nachfolgend „Kund:innen“, „Kunde“ oder „Kundin“) bei bestehender Verfügbarkeit zur Kurzzeitmiete. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der SVO | enjoy E und Kund:innen, die das Sharing-Angebot von SVO | enjoy E in Anspruch nehmen. Es gelten die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzzeitmiete jeweils aktuellen Nutzungstarife und Preise der SVO | enjoy E.
Diese AGB gelten für die Registrierung und die Nutzung der Sharing-Fahrzeuge sowie für die internetbasierte Buchungsplattform.
§ 2 Nutzungsberechtigung
Zur Nutzung der Leistungen der SVO | enjoy E berechtigt sind Kund:innen, die mit der SVO | enjoy E einen wirksamen Nutzungsvertrag geschlossen und sich im Buchungsportal registriert haben. Bei der Einrichtung eines Kundenkontos müssen die Kund:innen eine Bezahlmethode (z.B. SEPA-Lastschrifteinzug, Kreditkarte) ausgewählt und die entsprechenden Daten hinterlegt bzw. eine Einzugsermächtigung erteilt haben.
Die im Kundenkonto angegebene Konto- bzw. Kreditkarteninhaber:in muss mit der Kundin bwz. dem Kunden übereinstimmen. Die Kund:innen sind verpflichtet, der SVO | enjoy E Änderungen bezüglich der von ihnen hinterlegten Daten umgehend mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Privat-Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Führerscheindaten und Bankverbindung. Sollten die Daten nachweislich nicht aktuell sein (ist zum Beispiel die Zustellung von E- Mails nicht möglich), so behält sich die SVO | enjoy E vor, das Konto der Kundin bwz. des Kunden vorläufig zu sperren und Zusatzkosten gemäß nachgewiesenem Aufwand geltend zu machen.
Nutzungsberechtigt sind Kund:innen mit entsprechender Buchung. Zusätzlich und mit Zustimmung und Anwesenheit der Kundin bwz. des Kunden im Fahrzeug dürfen auch Dritte das Fahrzeug führen, die keinen Nutzungsvertrag mit der SVO | enjoy E abgeschlossen haben. Die Kund:innen haben dann eigenverantwortlich zu prüfen, ob diese Person fahrtüchtig und im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis ist. Kund:innen tragen die Verantwortung und Haftung dafür, dass die von ihnen berechtigten Dritten alle die Kund:innen betreffenden Regelungen nach diesen AGB erfüllen und einhalten.
Ferner tragen die Kund:innen die Verantwortung dafür, dass gegenüber der regelkonformen Teilnahme im Straßenverkehr eventuell zusätzlich notwendige fahrzeugbezogene und/oder personenbezogene Erlaubnisse und/oder Genehmigungen (z.B. für Fahrten auf Betriebsgeländen o.ä.) vorliegen und nachgewiesen werden können. Die Kund:innen müssen jederzeit den Nachweis darüber führen können, wer das Fahrzeug im Zeitraum der Buchung geführt hat (z.B. im Fall von Verstößen gegen Straßenverkehrsordnung).
Die Nutzung der Fahrzeuge der SVO | enjoy E ist nur innerhalb der europäischen Union sowie der Schweiz gestattet, soweit nicht im Einzelfall schriftlich eine Ausnahme vereinbart wurde.
§ 3 Nachweis und Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis
Um ein Kraftfahrzeug der SVO | enjoy E anmieten und nutzen zu können, ist ein Nachweis der gültigen amtlichen Fahrerlaubnis erforderlich. Der Fahrer bzw. die Fahrerin verpflichtet sich, bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Die Fahrtberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Angaben gebunden.
Bei Verlust, vorübergehender Sicherstellung oder Entzug der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrtberechtigung für Kraftfahrzeuge. Beauftragungen anderer Berechtigter bleiben möglich. Kund:innen sind verpflichtet, SVO | enjoy E vom Wegfall oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für berechtigte Fahrer ohne Nutzungsvertrag gilt das in gleichem Maß.
§ 4 Fahrtüchtigkeit
Fahrer:innen verpflichten sich, das Fahrzeug nur bei vorhandener Fahrtüchtigkeit zu führen, keinerlei Drogen und Alkohol zu sich genommen zu haben sowie Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt eine Alkoholgrenze von 0,0 Promille bei Kraftfahrzeugen.
§ 5 Zugangsmedium
Zur Nutzung des Angebots der SVO | enjoy E können die Kund:innen ein Bluetooth fähiges Smartphone verwenden oder ein Zugangsmedium erhalten (RFID-Karte oder RFID-Chip zum Aufbringen auf dem Führerschein), welches den Zugang zu den Fahrzeugen ermöglicht.
Eine Weitergabe des Smartphones, von Zugangsdaten oder des Zugangsmediums ist nicht gestattet, es sei denn eine Abweichung ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Die Kund:innen verpflichten sich, ihre Zugangsdaten geheimzuhalten, ihr Zugangsmedium mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und keinen unberechtigten Personen zugänglich zu machen. Der Verlust des Smartphones, der Zugangsdaten und/oder des Zugangsmediums ist SVO | enjoy E unverzüglich mitzuteilen.
Bei grober Fahrlässigkeit oder im Fall der schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht haften Kund:innen für alle hierdurch entstandenen Schäden, insbesondere wenn hierdurch ein Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Verfügen Kund:innen über mehrere Smartphones für ihr Kundenkonto, so findet diese Regelung sinngemäß Anwendung.
§ 6 Buchungen
Auf Grundlage des Nutzungsvertrages sind die Kund:innen dazu berechtigt, Buchungen zur Kurzzeitmiete von Fahrzeugen der SVO | enjoy E abzuschließen. Kund:innen verpflichten sich, vor jeder Fahrzeugnutzung das entsprechend gewünschte Fahrzeug unter Angabe von Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns sowie Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Beendigung der Fahrt ausschließlich über das Buchungsportal der SVO | enjoy E zu buchen. Buchungen erfolgen ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Kund:innen.
Eventuell vorliegende Buchungsbeschränkungen sind zu beachten. Die Kund:innen haben kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. Ebenso kann bei Störungen im Betriebsablauf ein Fahrzeug eines anderen Typs oder einer anderen Kategorie bereitgestellt werden.
§ 7 Prüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Kund:innen sind verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Mängel und Schäden zu prüfen. Festgestellte Mängel und Schäden sind mit der vorhandenen Schadensliste im Fahrzeug oder der mobilen Applikation abzugleichen (bekannte Schäden). Liegt keine Schadensliste vor oder ist das Aufrufen in der mobilen Applikation nicht möglich, so ist vor Fahrtbeginn die Service-Hotline von SVO | enjoy E zu kontaktieren. Vor Fahrtantritt sind alle neuen Schäden und Mängel SVO | enjoy E über die App oder die Service-Hotline von SVO | enjoy E mitzuteilen. Gleiches gilt für festgestellte grobe Verunreinigungen des Fahrzeugs, zu denen auch das Rauchen im Fahrzeug gehört. Werden neue Mängel, Schäden oder grobe Verunreinigungen nicht vor Fahrtantritt per App oder der Service-Hotline gemeldet, so haftet der/die Kund:in für diese. SVO | enjoy E hat das Recht, nachträglich festgestellte, nicht gemeldete Schäden Kund:innen bis zur vereinbarten Selbstbeteiligungshöhe in Rechnung zu stellen, es sei denn, diese können zweifelsfrei belegen, dass die Mängel, Schäden oder groben Verunreinigungen zu Fahrtende nicht bestanden haben.
Kund:innen sind verpflichtet, vor Fahrtantritt zu überprüfen, dass sich der Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein, Tank- bzw. Ladekarte, Ladekabel bei Elektrofahrzeugen, Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck und Warnweste im Fahrzeug befinden. Abweichungen oder Fehlen von Schlüssel und/oder Dokumenten sind der Service-Hotline zu melden.
Das Unterlassen der Weitergabe von diesen Informationen kann dazu führen, dass Kund:innen für Schaden, Verlust oder Verunreinigung verantwortlich gemacht werden und Behebung, Reparatur, Reinigung oder Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt werden.
Fundsachen sind der SVO | enjoy E zu melden und auszuhändigen.
§ 8 Benutzung der Fahrzeuge
Kund:innen haben die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß Anweisungen in Handbüchern, Fahrzeugunterlagen, Herstellerangaben und weiteren Angaben von SVO | enjoy E zu nutzen. Die Fahrzeuge sind sauber zurückzugeben und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
Es ist Kund:innen nicht gestattet:
a) Fahrzeuge zu verschmutzen oder Abfälle zu hinterlassen
b) in den Fahrzeugen zu rauchen
c) Tiere ohne dafür geeignete Transportbehälter zu transportieren
d) mehr Personen inklusive Fahrer:in zu befördern als laut Betriebsanleitung zulässig
e) Kinder ohne eine erforderliche Kindersitzvorrichtung bzw. Sitzplatzerhöhung oder auf dem Beifahrersitz zu befördern
f) den Beifahrerairbag in den Fahrzeugen zu deaktivieren
g) in den Fahrzeugen Stoffe oder Gegenstände zu transportieren, welche z.B. aufgrund ihrer Größe, Form, Gewichts oder Beschaffenheit den Innenraum beschädigen oder die Fahrsicherheit beeinträchtigen können
h) die Wegfahrsperre, Innenraumverriegelung oder sonstige sicherheitsrelevante Einstellungen zu verändern
i) Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe zu transportieren, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen
j) Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung oder Zusatzausrüstung gehören über den Nutzungszeitraum hinaus aus den Fahrzeugen zu entfernen
k) eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeugen vorzunehmen
l) Fahrzeuge zu motorsportlichen Tätigkeiten, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, zur Untervermietung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind
Kund:innen haben bei Nutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
§ 9 Fahrzeugrückgabe / Abstellorte
Fahrzeuge sind bis zum Ablauf des Buchungszeitraums von den Kund:innen ordnungsgemäß an der Rückgabestation abzugeben. Die ordnungsgemäße Rückgabe und das Verschließen des Fahrzeugs über die App oder mittels RFID-Medium beendet die Buchung. Wenn nicht explizit anders vereinbart, hat die Rückgabe hat an der Station zu erfolgen, an der das Fahrzeug ausgeliehen wurde. Falls die Station über mehrere Stellplätze verfügt, so kann ein zur Station gehöriger freier Platz gewählt werden, soweit keine feste Stellplatzzuordnung gekennzeichnet ist.
Die Rückgabe der Kraftfahrzeuge gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit allen übergebenen Dokumenten, Ausstattungsgegenständen, Ladekabeln, Lade- oder Tankkarte und Fahrzeugschlüssel ordnungsgemäß geschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter ausgeschaltet) am Rückgabeort abgestellt wird.
Bei Problemen mit der Beendigung der Miete ist die Service-Hotline von SVO | enjoy E zu informieren. Im Fall der Verletzung der Rückgabepflicht ist SVO | enjoy E dazu berechtigt, eine Nutzungsentschädigung gemäß Preisliste zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch die SVO | enjoy E bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Frühzeitige Rückgabe, verspätete Rückgabe, Stornierungen
Halten Kund:innen den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht ein, müssen sie die Buchungsdauer vor Ablauf des Buchungszeitraums verlängern. Sofern dies aufgrund der Verfügbarkeit des Fahrzeugs möglich ist, fällt keine Überziehungsentgelt an. Wird das Fahrzeug verspätet, d.h. nach Ende des vorab gebuchten Zeitraums und ohne vorher erfolgte Verlängerung der ursprünglichen Reservierung zurückgegeben, wird ein Überziehungsentgelt gemäß Preisliste zusätzlich zum regulären Zeit- und Kilometerpreis in Rechnung gestellt.
Nehmen Kund:innen eine Buchung nicht wahr, so haben sie die Buchung vor Buchungsantritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stornieren. Stornierungsgebühren und Gebühren bei nicht wahrgenommenen, nicht stornierten Buchungen werden Kund:innen gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
§ 11 Tanken und Laden
Jedes Fahrzeug ist mit einer Tank- bzw. Ladekarte und ggf. dazugehöriger PIN ausgestattet. Kund:innen sind sowohl bei Antritt einer Buchung wie auch bei Abschluss einer Buchung dafür verantwortlich zu prüfen, dass die Ladekarte sowie das Ladekabel an den entsprechend dafür vorgesehenen Orten im Fahrzeug vorhanden sind. Das Fehlen von Karte, PIN oder Ladekabel ist vor Fahrtantritt der Service-Hotline von SVO | enjoy E zu melden.
Elektrofahrzeuge: Bei jeder Rückgabe ist das Fahrzeug an die Ladesäule oder Wallbox anzuschließen und der Ladevorgang einzuleiten, um einen möglichst hohen Akku-Ladestand für nächstfolgende Kund:innen zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, wird eine Versäumnisgebühr gemäß Preisliste erhoben. Nicht an der Ladesäule bzw. Wallbox fest installierte Ladekabel sind während der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und dürfen nicht an der Station zurückgelassen werden. Etwaigen Verlust haben Kund:innen zu tragen.
Die Karte darf nur für die folgenden Fälle eingesetzt werden:
• Bezahlung des Kraftstoffs an der Tankstelle bzw. Ladesäule
• Bezahlung von Scheibenreinigungsflüssigkeit, sofern notwendig
• Bezahlung von Betriebsstoffen an der Tankstelle, die vom Hersteller für das Fahrzeug freigegeben sind. Dazu zählen: Motoröl, Frostschutzmittel für Scheibenreinigungsflüssigkeit und Kühlflüssigkeit.
Die Nutzung der Karte zum Tanken oder Aufladen anderer Fahrzeuge sowie eine Weitergabe der Karte und/oder PIN ist ausdrücklich untersagt. Die Karte darf ausdrücklich nicht zum Erwerb anderer Waren, die nicht dem Betrieb des CarSharing-Fahrzeugs dienen, genutzt werden. Bei Missbrauch der Ladekarte entstehende Kosten sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisliste und werden Kund:innen in Rechnung gestellt. Kund:innen verpflichten sich, Karte und PIN mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und keinen unberechtigten Personen zugänglich zu machen.
§ 12 Betriebsstoffe
Kund:innen sind verpflichtet, nur solche Betriebsstoffe (Motoröl, Frostschutzmittel, Kühlwasser etc.) einzusetzen, die laut Betriebshandbuch oder für das Fahrzeug vom Hersteller freigegeben sind. Entstehende Kosten aus Schäden, die durch nicht geeignete Betriebsstoffe hervorgerufen werden, haben Kund:innen zu tragen.
§ 13 Verhalten bei Unfällen, Defekten, Schäden, Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden sind die Kund:innen verpflichtet, die Polizei zu rufen, insbesondere wenn an dem Ereignis Dritte als Geschädigte oder als mögliche (Mit-)Verursacher beteiligt sind oder fremdes Eigentum, außer dem Fahrzeug, zu Schaden gekommen ist.
Kund:innen dürfen sich nach einem Schadensereignis erst dann vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und die Sicherstellung des Fahrzeugs nach Rücksprache mit der SVO | enjoy E gewährleistet werden konnte.
Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligungen dürfen Kund:innen kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben.
Kund:innen sind verpflichtet, SVO | enjoy E unverzüglich telefonisch über die Support-Hotline über das Schadensereignis zu informieren und anschließend SVO | enjoy E über alle Einzelheiten, auch die Namen und Adressen der Beteiligten und Zeug:innen, schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Hierzu ist der im Fahrzeug vorhandene Unfallbericht vollständig auszufüllen. Ereignet sich der Schaden, ohne dass Kund:innen verletzt wurden, hat die schriftliche Unterrichtung spätestens drei Tage nach dem Schadensereignis, ansonsten innerhalb von 14 Tagen nach dem Schadensereignis, zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung bei SVO | enjoy E ein, so kann SVO | enjoy E die hieraus entstehenden Mehraufwendungen den Kund*innen in Rechnung stellen.
§ 14 Versicherung
Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftpflicht, Teil- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall sind im jeweils aktuellen Preisblatt festgelegt. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von SVO | enjoy E zulässig.
Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil sich diese aus von dem/der Kund:in zu vertretenden Umständen auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit beruft, behält sich SVO | enjoy E vor, dem/der Kund:in alle auf das Schadensereignis zurückgehenden Kosten, insbesondere die Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, weiter zu belasten. Verschulden Kund:innen einen Unfall selbst, haften sie auch für Schadennebenkosten (z.B. Mietausfallkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, zusätzliche Verwaltungskosten, Höherstufung der Versicherungsprämie) bis zur vereinbarten Selbstbeteiligungshöhe.
§ 15 Haftung von SVO | enjoy E
SVO | enjoy E haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von SVO | enjoy E, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SVO | enjoy E nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei Fahrzeugausfall, den SVO | enjoy E nicht zu vertreten hat, besteht von Kund:innen kein Recht auf Schadenersatz.
SVO | enjoy E übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
§ 16 Haftung der Kund:innen
Kund:innen haften nach den gesetzlichen Regeln, sofern sie das Fahrzeug beschädigen, entwenden oder ihren Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag und/oder diesen AGB schuldhaft verletzen. Die Haftung der Kund:innen erstreckt sich auch auf Folgeschäden wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallkosten, zusätzliche Verwaltungskosten
SVO | enjoy E ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Sofern und soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung eintrittspflichtig ist, haften Kund:innen maximal in Höhe der mit ihnen ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung. Sofern die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung aufgrund eines durch die Kund:innen zu vertretenden Umstandes oder Verhaltens (teilweise) leistungsfrei ist, verbleibt es insoweit bei der uneingeschränkten Haftung der Kund:innen. Dies gilt auch für den Fall, wenn sich ein Schadensereignis aufgrund eines durch die Kund:innen zu vertretenden Umstandes oder Verhaltens nicht aufklären lässt.
Bei Verlust oder grob fahrlässiger Beschädigung und Verunreinigung der zur KFZ-Ausstattung gehörenden Gegenstände oder des KFZs selbst kann die Gebühr für die Ersatzbeschaffung/Wiederherstellung des Ursprungszustandes Kund:innen in Rechnung gestellt werden, es sei denn, Kund:innen wiesen nach, dass SVO | enjoy E kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Die Kund:innen haften für von ihnen zu vertretende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften selbst und unmittelbar. Die Kosten der SVO | enjoy E für die Bearbeitung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten tragen die Kund:innen gemäß Preisliste.
Die Kund:innen haben das Handeln eines Berechtigten oder sonstiger Dritter, denen das Fahrzeug durch die Kund:innen - berechtigt oder unberechtigt - überlassen worden ist, wie eigenes Handeln zu vertreten.
§ 17 Zahlungsbedingungen, Entgelte, Preisänderungen
SVO | enjoy E stellt Kund:innen Entgelte für die in Anspruch genommenen Leistungen gemäß des von ihnen gewählten Tarifs bzw. gemäß Preisliste in Rechnung.
SVO | enjoy E kann nach freiem Ermessen Anpassungen an den Preisen vornehmen, insbesondere, wenn die Entwicklung der Energiepreise, der Unterhaltungs- und Beschaffungskosten oder der Gemeinkosten von SVO | enjoy E dies erfordern. Änderungen der Preise wird Kund:innen mindestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Kund:innen sind dann dazu berechtigt, Änderungen schriftlich zu widersprechen. Mit Widerspruch gegen die Änderung der Preise endet der Nutzungsvertrag der Kund:innen mit dem für das Wirksamwerden der Änderung der Preise bestimmten Zeitpunkt. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn dieser SVO | enjoy E bis spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Preise zugegangen ist. Widersprechen Kund:innen nicht, gelten die Preisänderungen als genehmigt. Die Kund:innen werden hierauf in der Mitteilung über die Änderung der Preise hingewiesen.
SVO | enjoy E ist darüber hinaus berechtigt, die Kilometerpreise auch ohne Wahrung einer Frist anzuheben, wenn die Entwicklung der Energiepreise dies erfordert. Die Änderung der Preise wird den Kund:innen schriftlich mitgeteilt.
Die Rechnungstellung erfolgt im Regelfall monatlich und wird über das gewählte Zahlungsmittel eingezogen. Darüber hinaus kann SVO | enjoy E jederzeit Abschlagsrechnungen erstellen. Der Versand der Rechnung erfolgt im Regelfall für die Kund:innen kostenfrei per E-Mail. Erteilt ein Kunde keine Einzugsermächtigung, so wird hierfür ein Serviceentgelt gemäß Preisliste berechnet. Die den Kund:innen übermittelte Rechnung ist unmittelbar ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mahngebühren werden gemäß Preisliste sowie Verzugszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat berechnet. Die SVO | enjoy E kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten.
Kommt es zu einer Rückbuchung durch den Kunden oder dessen Bank, stellt SVO | enjoy E dem Kunden eine pauschale Bearbeitungsgebühr gemäß Preisliste für eine erneute Abbuchung oder weitere Rechnungsstellung in Rechnung, sofern es sich um eine rechtmäßig ausgeführte Kontobelastung von SVO | enjoy E handelt.
§ 18 Bonitätsprüfung
Um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, behält SVO | enjoy E sich das Recht vor, bei Registrierung von privaten Neukunden eine Schufa-Auskunft einzuholen. Sollte SVO | enjoy E daraus den Eindruck gewinnen, dass es mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Zahlungsverzügen bzw. -ausfällen kommen könnte, kann im Einzelfall die Hinterlegung einer Kaution, eine Anzahlung oder die Begleichung bereits ausstehender Beträge vom Kunden verlangt werden, bevor (weitere) Buchungen getätigt werden können. SVO | enjoy E behält sich das Recht zum Ausschluss von Kunden mit Zahlungsverzug vor.
§ 19 Vertragsänderungen
Die Änderung der AGB wird Kund:innen mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt. Kund:innen sind dazu berechtigt, der Änderung der AGB schriftlich zu widersprechen. Mit Widerspruch gegen die Änderung der AGB endet der Nutzungsvertrag mit dem für das Wirksamwerden der Änderung der AGB bestimmten Zeitpunkt. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn dieser SVO | enjoy E bis spätestens zu dem für das Wirksamwerden der Änderung der AGB bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Widersprechen die Kund:innen nicht, gilt die Änderung der AGB als genehmigt. Kund:innen werden hierauf in der Mitteilung über die Änderung der AGB hingewiesen.
§ 20 Zeitweilige Sperre und Kündigung
Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann sowohl vom Kunden als auch von SVO | enjoy E zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, dabei gilt je nach gewähltem Tarif eine Kündigungsfrist gemäß Preisliste. Sind Kund:innen länger als 6 Monate inaktiv, behält sich SVO | enjoy E das Recht vor, Nutzungsverträge zu kündigen.
SVO | enjoy E ist berechtigt, Kund:innen aus wichtigen Gründen für bestimmte Zeit für die Nutzung des Buchungsportals und/oder der Fahrzeuge zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange Forderungen der SVO | enjoy E aus früheren Nutzungen von Fahrzeugen trotz Fälligkeit offenstehen oder sonstige wesentliche vertragliche Pflichtverletzungen durch die Kund:innen zu vertreten sind. Als vertragliche Pflicht gilt insbesondere der regelmäßige Nachweis des Vorhandenseins der persönlichen, gültigen amtlichen Fahrerlaubnis, zu dem die SVO | enjoy E die Kund:innen regelmäßig auffordert.
Beide Parteien haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung. SVO | enjoy E kann das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Kund:innen insbesondere dann fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn diese in Zahlungsverzug geraten, allgemein die Zahlung einstellen, als juristische Person oder Unternehmer:in in Zahlungsverzug geraten, bei der Anmeldung oder während des Vertragsverhältnisses falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen haben, Kund:innen oder Dritte durch Verschulden des/der Kund:innen grob oder zum wiederholten Mal gegen die Vertragsbedingungen verstoßen oder trotz Abmahnung schwere Vertragsverletzungen nicht unterlassen oder schon eingetretene Folgen solcher Verletzungen des Vertrags nicht unverzüglich beseitigen.
Dies gilt insbesondere für die folgenden Verstöße:
a) ungebuchte Nutzung
b) verspätete bzw. unterlassene Verlustmeldung von Fahrzeug oder Zugangskarten
c) nichtgemeldete Unfälle und Schäden
d) nicht ordnungsgemäße Beendigung des Mietvorgangs
Bei einer fristlosen Kündigung durch SVO | enjoy E wird der Zugang zu Fahrzeugen von SVO | enjoy E gleichzeitig mit dem Zugang der Kündigung gesperrt.
Wenn der Vertrag durch SVO | enjoy E außerordentlich gekündigt worden ist, hat SVO | enjoy E Anspruch auf Schadenersatz und wird dem/der Kund:in einen eventuell. entstandenen Schaden aufgrund der Nichterfüllung berechnen.
Nach Kündigung ist eine Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses nur durch erneute Anmeldung gemäß gültiger Tarifordnung unter Vorbehalt der Zustimmung von SVO | enjoy E möglich.
§ 21 Beauftragung von Dienstleistern
Die SVO | enjoy E nutzt bei ihrer Leistungserbringung verschiedene Dienstleister als Erfüllungsgehilfen. SVO | enjoy E sichert zu, ihre Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, in den relevanten Inhalten vertraglich so auch mit ihren Dienstleistern abgesichert zu haben.
§ 22 Datenschutzrechtliche Hinweise
SVO | enjoy E ist berechtigt, personenbezogene Daten der Kund:innen für Zwecke der Durchführung des Vertrages und im Einklang mit allen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzrechts zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten der Kund:innen an Dritte ist zulässig an Kooperationspartner sowie beauftragte externe Dienstleister, sofern und soweit diese als Erfüllungsgehilfen von SVO | enjoy E im Rahmen dieses Vertrages gegenüber den Kund:innen tätig werden. Ferner an Versicherungsunternehmen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages notwendig ist. Ferner bei Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Weitergabe, insbesondere bei einer Übermittlung an Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörden im notwendigen Umfang. Eine Weitergabe personenbezogener Daten der Kund:innen zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen.
Das On-Board-System des Fahrzeugs ermöglicht eine Standortbestimmung und Ortung des Fahrzeugs sowie die Generierung von Fahrtenbucheinträgen im Rahmen eines elektronischen Fahrtenbuchs. SVO | enjoy E hat keinen Zugriff auf fortlaufende Standortdaten („Tracking“). Daten der Standortbestimmung werden nur punktuell und anlassbezogen verwendet, wie zum Beispiel beim Beenden einer Buchung oder bei Service-Fällen (zum Beispiel Fahrzeugdiebstahl oder technischen Funktionstest).
§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtstand, sonstige Bestimmungen
Für die Geschäftsverbindung zwischen SVO | enjoy E und ihren Kund:innen gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Lüneburg. Mündliche Nebenabsprachen haben keinen Bestand. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Nutzungsvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen der SVO | enjoy E und den Kund*innen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.