Privilegierter Strom für Wärmepumpen
Wegfall von KWKG- und Offshore-Umlagen für Unternehmen
Ab 1. Januar 2023 gilt gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) eine Herabsetzung der KWKG-Umlage1 (aktuell 0,275 ct/kWh netto ab 1. Januar 2024) sowie der Offshore-Netzumlage2 (aktuell 0,656 ct/kWh ab 1. Januar 2024) für die Strombelieferung von Wärmepumpen auf null (0,00 ct/kWh).
Die Abrechnung dieser Umlagen erfolgt durch Ihren Netzbetreiber gegenüber der SVO Vertrieb GmbH. Diese Umlagen werden bisher an Sie im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.
Die Umlagen reduzieren sich auf null unter folgenden Bedingungen:
- Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt bzw. eine eigene Messlokation mit dem Netz verbunden ist.
- Sie sind nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten3.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Die Reduzierung der Umlagen wird nur gewährt, wenn und solange diese Bedingungen erfüllt sind. Sie sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beurteilung der Fortdauer dieser Bedingungen relevant sind oder sein könnten sowie den Zeitpunkt ihres Eintretens unverzüglich mitzuteilen.
Bitte beachten Sie: Das EnFG ist derzeit noch nicht gemäß den Beihilfevorschriften der EU genehmigt. Die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage wird erst nach Erhalt der Genehmigung automatisch in den Preis für die Wärmestromlieferung einbezogen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wann die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegen wird. Voraussetzungen für die Privilegierung der Umlagen bei Netzentnahmen von Strom zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen:
1 Die KWKG -Umlage ist Teil des Strompreises. KWK -Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG -Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.
2 Die Offshore-Netzumlage ist ebenfalls ein Bestandteil des Strompreises. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dadurch nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.
3 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind laut § 2 Nummer 20 EnFG Unternehmen im Sinn der Mitteilung der "Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).